Die externen Kosten sind vom Beschwerdeführer «im Grundsatze nicht bestritten» und in der Gebührenauflistung der Gemeinde Gurzelen vom 22. Oktober 202458 einzeln aufgeführt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Kostenauferlegung dieser externen Kosten sprechen würde. Sämtliche externe Arbeiten stehen im Zusammenhang mit den ohne Baubewilligung ausgeführten Umgebungsgestaltungsmassnahmen des Beschwerdeführers und sind nachvollziehbar.59 Die Auferlegung dieser Kosten an den Beschwerdeführer ist demnach nicht zu bemängeln.