c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer für den baurechtswidrigen Zustand verantwortlich und hat als Verursacher des baupolizeilichen Verfahrens zu gelten. Der entsprechende Aufwand wäre nicht entstanden, wenn der Beschwerdeführer vor Ausführung der Arbeiten vorschriftsgemäss eine Baubewilligung eingeholt hätte (vgl. Art. 1a Abs. 3 BauG bzw. Art. 2 BewD). Die grundsätzliche Kostentragungspflicht ist vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr stört er sich an der Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.