Die Kosten bei baupolizeilichen Verrichtungen sind in Art. 41 GebR geregelt und richten sich nach dem Zeitaufwand. Verrechnet wird die Aufwandgebühr II, welche gemäss dem Gebührentarif CHF 120.– pro Stunde beträgt. Nach Art. 2 GebR soll die einzelne Gebühr nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal) (Abs. 1). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen (Abs. 2) und die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Abs. 3).