b) Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Als Grundsatz hält die Gemeinde Gurzelen fest, dass sie Gebühren erhebt für die im GebR aufgeführten Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 GebR). Die Gemeinde verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten (Art. 1 Abs. 2 GebR). Die Kosten bei baupolizeilichen Verrichtungen sind in Art.