6. Verfahrenskosten der Wiederherstellungsverfügung a) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zudem eine unbegründete Kostenüberwälzung. Er stellt in Ziffer 3 Bst. f seiner Beschwerde sinngemäss den Eventualantrag, die Gebühren seien für den Fall, dass die BVD an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festhalten sollte, angemessen herabzusetzen auf maximal CHF 800.–. Dass dieser Antrag förmlich unter den Rechtsbegehren nicht aufgelistet ist, schadet selbst beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht, geht er doch genügend klar aus der Beschwerde Ziffer 3 Bst. f hervor.55