f) Die von der Gemeinde Gurzelen angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lief am 31. Januar 2025 ab und ist daher von Amtes wegen neu anzusetzen. Eine Frist von gut drei Monaten erscheint vorliegend angesichts der vom Beschwerdeführer vorzunehmenden Wiederherstellungsmassnahmen angemessen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ohnehin besteht vorliegend für den Beschwerdeführer die zivilrechtliche Pflicht, bis am 31. Dezember 2025 bauliche Änderungen an der unteren Stützmauer vorzunehmen. Auch deswegen erscheint eine Frist bis am 31. Januar 2026 für die Vornahme der öffentlich-rechtlichen Wiederherstellungsmassnahme gerechtfertigt.