nahme für die Wiederherstellungsverfügung 2 die Mauer vor Ort begutachtete. 53 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/c. 54 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11b. 11/17 BVD 120/2024/59 Nach dem Gesagten erhellt, dass die von der Gemeinde Gurzelen verfügte Wiederherstellungsmassnahme der rechtlichen Überprüfung standhält. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Seine Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.