Um die Frist von fünf Jahren zu wahren, reicht es aus, wenn die Behörde ein baupolizeiliches Verfahren einleitet und die Bauherrschaft z.B. auch nur informell auffordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.54 Dass die Gemeinde vorliegend innerhalb von fünf Jahren seit der Erstellung der unteren Stützmauer tätig geworden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und geht aus den Vorakten eindeutig hervor. 50 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. e. 51 BVR 2001 S. 207 ff. E. 3cc 52 Vgl. die E-Mail des Werkunternehmers D.________ AG vom 27 Januar 2023, welcher im Rahmen der Ersatzvor-