e) Diesem Rückbau steht auch Art. 46 Abs. 3 BauG nicht entgegen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch am Rande bemerkt. Entscheidend ist hierfür nicht der zeitliche Abstand vom Erlass der Wiederherstellungsmassnahme zur nicht baubewilligten Ausführung der Baute oder Anlage. Um die Frist von fünf Jahren zu wahren, reicht es aus, wenn die Behörde ein baupolizeiliches Verfahren einleitet und die Bauherrschaft z.B. auch nur informell auffordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.54