sich einzig auf die Rück- bzw. Umbaukosten beschränken, im vorliegenden Fall deutlich. Die zu erwartenden Kosten bzw. Nachteile der Wiederherstellung sind dem Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit, somit auch zumutbar. Zudem muss die Stützmauer aufgrund der ersten beiden (rechtskräftigen) Wiederherstellungsverfügungen sowie aufgrund des zivilrechtlichen Vergleichs zwischen den Nachbarn und dem Beschwerdeführer auf das Grundstück des Beschwerdeführers zurückversetzt werden. Sie muss also ohnehin geändert werden. Daher scheint es erst recht verhältnismässig, sie auch bezüglich der Höhe auf das baurechtlich zulässige Mass zurückzubauen.