Bei (baurechtlicher) Bösgläubigkeit gewinnen diese Grundsätze zusätzlich an Bedeutung.51 Die Anordnung der Gemeinde Gurzelen, die untere Stützmauer herabzusetzen, ist sodann sowohl geeignet als auch erforderlich: Ein milderes Mittel als die Herabsetzung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, zumal die Gemeinde dem Beschwerdeführer das «wie» der Ausführung der Herabsetzung offen lässt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angebrachten Zweifel bezüglich der Statik der Mauer sind vorliegend sodann nicht einschlägig.