d) Die Abweichung vom Erlaubten mag, was die Höhe der unteren Stützmauer betrifft, vorliegend zwar nicht als viel erscheinen. Dennoch besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung und des Rechtsgleichheitsgebots, gerade wenn es um die Einhaltung von baupolizeilichen Massen geht. Eine Mehrhöhe (wie eine Mehrlänge oder Mehrbreite) ist grundsätzlich nicht zu tolerieren, da ansonsten der Überschreitung der baupolizeilichen Massen Tür und Tor geöffnet würde. Bei (baurechtlicher) Bösgläubigkeit gewinnen diese Grundsätze zusätzlich an Bedeutung.51