Stützmauer abzuleiten. Demnach liegen vorliegen keine Erkenntnis vor, was auf eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im baurechtlichen Sinn schliessen lassen würde. Bei bösem Glauben (im baurechtlichem Sinn) der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.50