laubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.48 c) Dass der Beschwerdeführer vorliegend gutgläubig gehandelt hätte, als er die untere Stützmauer erstellt hatte, bringt er in seiner Beschwerde nicht vor. Aus den Vorakten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Erstellen der Umgebungsgestaltungsmassnahmen Kontakt mit der Gemeinde Gurzelen aufgenommen hatte, um sich für geplante Umgebungsgestaltungsmassnahmen zu informieren.49 Mehr als die Auskunft über die geltenden gesetzlichen Grundlagen erteilte die Gemeinde nicht.