a) Mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet die Gemeinde den Beschwerdeführer, die erstellte untere Stützmauer auf eine Mindesthöhe von 1.20 m herabzusetzen. Gemeint ist damit offensichtlich eine Maximalhöhe von 1.20 m. Dieser Verschreiber schadet nicht, zumal auch der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht in dieser Hinsicht kritisiert. Satz 1 der Ziffer 3.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist jedoch entsprechend von Amtes wegen anzupassen.