Zudem liegt die Bauparzelle im Ortbildschutzgebiet. Inwiefern die vom Beschwerdeführer gesamthaft vorgenommenen Umgebungsgestaltungsmassnahmen und insbesondere die vorliegend streitbetroffene, untere Stützmauer den Ortsbildschutz tangieren und allenfalls beeinträchtigen, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, welche den Rahmen einer summarischen Prüfung übersteigt. Den Vorakten sind denn auch ästhetische Bedenken den Umgebungsgestaltungsmassnahmen gegenüber zu entnehmen.46 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands