Auch das vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Prinzip der Rückversetzung der Baute von der Grenze um das Mass ihrer Mehrhöhe nach Art. 79k Abs. 2 EG ZGB lässt die untere Stützmauer nicht ohne weiteres als bewilligungsfähig erscheinen. Art. 79k EG ZGB gilt für Einfriedungen und gerade nicht für Stützmauern. Zwar steht es gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts den Gemeinden offen, eine entsprechende Praxis auch für Stützmauern anzuwenden.45 Eine solche Praxis ist vorliegend aber weder geltend gemacht noch erkennbar.