Vielmehr gilt es die Baubewilligungsfähigkeit der bestehenden Baute summarisch zu prüfen. Mangels umfassenden Näherbaurecht ist die untere Stützmauer im bestehenden Zustand materiell nicht bewilligungsfähig, zumindest kann in einer summarischen Prüfung nicht die Baubewilligungsfähigkeit festgehalten werden. 40 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 41 Vgl. statt vieler BVD 110/2024/59 vom 19. August 2024, E. 6b. 42 Vgl. die Beschwerdebeilage 14. 43 Vgl. Art. 32 Abs. 3 aGBR. 44 Das GBR kennt keine spezifische Regel für Stützmauer. Somit gilt Art. 79h EG ZGB gemäss Art. 70 Abs. 3 BauG