Damit ist jedoch kein umfassendes Näherbaurecht für die bestehende, teilweise auf der Nachbarparzelle liegende und eine Höhe von 1.20 m stellenweise überschreitende, untere Stützmauer gegeben. Vorliegende summarische Prüfung hat sich zudem nicht mit etwaigen künftigen Szenarien des Bestands der Stützmauer nach einer allfälligen Rückversetzung im Sinne der zivilrechtlichen Vergleichs zu befassen. Vielmehr gilt es die Baubewilligungsfähigkeit der bestehenden Baute summarisch zu prüfen.