Daran vermag das von der Gemeinde Gurzelen im Schreiben vom 20. Mai 2025 suggerierte Näherbaurecht für die zu hohe Stützmauer nichts zu ändern. Zwar haben sich die Nachbarn im zivilrechtlichen Vergleich damit einverstanden erklärt, dass der bestehende Teil der unteren Stützmauer, welcher auf der Bauparzelle angeordnet ist, die Höhe von 1.20 m teilweise überschreitet. Damit ist jedoch kein umfassendes Näherbaurecht für die bestehende, teilweise auf der Nachbarparzelle liegende und eine Höhe von 1.20 m stellenweise überschreitende, untere Stützmauer gegeben.