c) Stützmauern, die an die Grenze gestellt werden, dürfen 1.20 m nicht überschreitenden (Art. 79h Abs. 3 EG ZGB). Diese Bestimmung kam sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung der Mauer nach alter baurechtlicher Grundordnung43 und kommt auch nach heute geltender baurechtlicher Grundordnung als öffentliches Recht zur Anwendung.44 Die untere Stützmauer mit einer teilweise 1.20 m überschreitenden Höhe darf demnach nicht an die Grenze gestellt werden. Die an bzw. teilweise sogar über die Grenze gebaute, untere Stützmauer ist aufgrund ihrer 1.20 m überschreitenden Höhe somit grundsätzlich materiell rechtswidrig.