Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die untere Stützmauer teilweise auf dem Nachbargrundstück steht. Das ist unter den Parteien unbestritten. Der Beschwerdeführer hat sich einerseits zivilrechtliche zur Zurückversetzung der unteren Stützmauer auf sein Grundstück verpflichtet. Andererseits bestimmten auch bereits die ersten beiden Wiederherstellungsverfügungen der Gemeinde Gurzelen vom 23. April 2020 bzw. vom 11. Januar 2022, dass die «Bauten und Anlagen auf der [Bauparzelle] angeordnet werden müssen».