b) Nach der Praxis der BVD41 kommt ein Verzicht auf die Wiederherstellung nur dann in Betracht, wenn es offensichtlich klar ist, dass die getätigten Arbeiten bewilligungsfähig wären. Die Gemeinde Gurzelen hat in Nachgang zum zivilrechtlichen Vergleich des Beschwerdeführers mit seinen Nachbarn im Schreiben vom 20. Mai 202542 mitgeteilt: «Die Baubewilligung wird mit Stand der heutigen Erkenntnisse und dank der nachbarrechtlichen Einigung in Aussicht gestellt.» Trotz dieser positiven Haltung der Gemeinde Gurzelen, kann vorliegend keine offensichtliche Bewilligungsfähigkeit der unteren Stützmauer festgestellt werden.