tungsmassnahmen als Ganzes betreffen das Ortsbildschutzgebiet bzw. das entsprechende Schutzinteresse. Art. 7 Abs. 2 BewD gelangt demnach zur Anwendung und das Bauvorhaben ist auch aus diesem Grund baubewilligungspflichtig. Da der Beschwerdeführer über keine Baubewilligung für die umstrittene Baute verfügt, ist diese formell rechtswidrig. Damit hat die Gemeinde Gurzelen das baupolizeiliche Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu Recht eingeleitet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen diese Einordnung der unteren Stützmauer spricht. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.