Hinzu kommt, dass die untere Stützmauer ursprünglich als Teil von grösseren Umgebungsgestaltungsmassnahmen (untere Stützmauer kombiniert mit der oberen Stützmauer, dazwischen eine Terrassierung des Geländes, sowie Anbringen von Holzverbretterungen als Sichtschutz über die gesamte Mauerlänge) erstellt wurde. Ob es sich dabei auch bei einer Höhe der Stützmauer unter 1.20 m noch um ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1b Abs. 1 BauG handelte, ist zu bezweifeln, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Bauparzelle liegt zudem, wie erwähnt, im Ortsbildschutzgebiet. Die vorliegend umstrittene, untere Stützmauer an sich, sicherlich aber die genannten Umgebungsgestal-