b) Die streitbetroffene Stützmauer überschreitet die baubewilligungsfreie Höhe von 1.20 m gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD. Der Sachverhalt ist hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (vgl. Erwägung 2 vorangehend). Die untere Stützmauer ist somit bereits aus diesem Grund baubewilligungspflichtig. Hinzu kommt, dass die untere Stützmauer ursprünglich als Teil von grösseren Umgebungsgestaltungsmassnahmen (untere Stützmauer kombiniert mit der oberen Stützmauer, dazwischen eine Terrassierung des Geländes, sowie Anbringen von Holzverbretterungen als Sichtschutz über die gesamte Mauerlänge) erstellt wurde.