Bei den 1.20 m handelt es sich nicht um ein Durchschnittsmass. Somit darf die Höhendifferenz zwischen dem massgebenden Terrain, also dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf bzw. im Falle der Abgrabung dem fertigem Terrain, und oberkant Einfriedigung, Stützmauer oder Schrägrampe zwischen Beginn und Ende der Anlage in keinem Punkt das Höhenmass von 1.20 m überschreiten.38 Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang Art. 79h Abs. 3 EG ZGB39, da dieser die Frage des Grenzabstandes und nicht diejenige der Baubewilligungspflicht betrifft.