Darin ist jedoch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, zumal die Akten dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen vom 11. Oktober 202334 komplett zugestellt wurden,35 was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die BVD zudem bestätigt. Es bleibt Spekulation, ob der Beschwerdeführer ohne das Akteneinsichtsgesuch, wie er angibt, keine Kenntnis von den Unterlagen des Geometers erhalten hätte. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der vorlie-