Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine erneute Messung der Stützmauer musste von der Gemeinde Gurzelen im Rahmen ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes folglich nicht berücksichtigt werden und wurde somit zu Recht (implizit) abgewiesen. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die untere Stützmauer stellenweise über 1.20 m hoch ist.