Zudem geht auch aus dem zivilrechtlichen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn hervor, dass die untere Stützmauer stellenweise höher als 1.20 m ist. Andernfalls bräuchte es Ziffer 2 der Vereinbarung vom 25. Februar 202532 nicht, in welchem die Nachbarn sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, «dass die gesetzlich vorgeschriebene Maximalhöhe der Stützmauer von 1.20 m teilweise überschritten ist.» Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde Gurzelen habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich demnach als unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine erneute Messung der Stützmauer musste von der Gemeinde