f) Anderweitige Argumente weshalb die Messung des Geometers fehlerhaft sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch andere Belege, weshalb die Mauer nicht zu hoch sei, – wie z.B. eine eigene, dokumentierte Messung – reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Für die BVD ist die Messung des Geometers nachvollziehbar und genügend dokumentiert. Es kann darauf abgestützt werden. Dass das Resultat nicht in einem förmlichen Bericht, sondern als E-Mail daherkommt, vermag daran nichts zu ändern. Zudem geht auch aus dem zivilrechtlichen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn hervor, dass die untere Stützmauer stellenweise höher als 1.20 m ist.