Die Messung des Geometers zeigt verschiedene Punkte, welche die Höhe von 1.20 m überschreiten. Dass sämtliche dieser Punkte auf der Nachbarparzelle liegen und damit mutmasslich – gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers – von einem falschen Messpunkt aus gemessen worden sein könnte, geht aus dem Plan des Geometers vom 10. Juli 2023 nicht hervor. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Messpunkte grossmehrheitlich auf die Bauparzelle referenzieren. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht für sich ableiten, seine untere Stützmauer sei vor der allfälligen Entfernung des Deckbelags nicht höher als 1.20 m gewesen.