hören ist der Beschwerdeführer mit der Behauptung, bei Erstellen der Blocksteinmauer sei ein Deckbelag auf dem Weg auf der Nachbarparzelle vorhanden gewesen, welcher zum Zeitpunkt der Messung des Geometers aufgrund eines Wasserschadens der Nachbarn entfernt worden sei. Einerseits ist diese Behauptung vom Beschwerdeführer nicht belegt und es gibt dafür keine Anhaltspunkte in den Akten. Andererseits ist der Stellungnahme der Gemeinde Gurzelen beizupflichten, dass auch bei der Annahme eines fehlenden Deckbelags die untere Stützmauer stellenweise immer noch über 1.20 m hoch wäre.