So wurde das Missverständnis bezüglich der relevanten Messstrecke – Schrägstrecke oder Vertikale – zwischen dem Geometer und der Gemeinde Gurzelen unmittelbar nach der Messung bereinigt.28 Die von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 festgehaltene Überschreitung der Höhe von 1.20 m bezieht sich sodann einzig auf die Vertikale und nicht die Schrägstrecke. Für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war dies spätestens nach erfolgter Akteneinsicht im Vorverfahren nachvollziehbar.29 Ebenfalls nicht zu