(vgl. Sachverhalt, Ziffer 3 und 4), welche die untere Stützmauer nicht separat bezüglich deren Höhe thematisierten. Der Beschwerdeführer nahm danach bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gewisse Wiederherstellungsarbeiten vor. So entfernte er die Holzverbretterung auf der oberen Stützmauer und teilweise diejenige auf der unteren Stützmauer. Zudem erstellte der Beschwerdeführer eine Böschung von der unteren Stützmauer an die obere Stützmauer. Bestehen blieben die beiden Stützmauern, nun verbunden mit einer Böschung, sowie teilweise die Eisenpfähle der Holzverbretterungen.25