c) Zu Beginn des laufenden baupolizeilichen Verfahrens wurde von Seiten der Gemeinde Gurzelen die Meinung vertreten, die Umgebungsgestaltungsarbeiten seien als Ganzes, als eine Anlage, zu beurteilen.23 Die Höhe der unteren Stützmauer wurde dannzumal nicht separat thematisiert.