Es ist somit Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären.20 Die Behörde muss den Sachverhalt in eigener Verantwortung feststellen und die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, gegebenenfalls auch ohne entsprechendes Parteibegehren.21 Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Erscheint die Sachlage hinreichend abgeklärt, können die Behörden in sogenannter antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Möglichkeiten der Beweisführung verzichten.22