b) Das Baupolizeiverfahren nach Art. 45 ff. BauG ist ein ordentliches Verwaltungsverfahren und damit das VRPG anwendbar, soweit das BauG als Spezialgesetz keine Verfahrensregeln festhält (Art. 1 Abs. 1 VRPG18).19 Demnach gilt im Baupolizeiverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Es ist somit Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären.20