a) Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Gemeinde Gurzelen geltend. Er bestreitet die Feststellung, die untere Stützmauer überschreite stellenweise die Höhe von 1.20 m. Er moniert diesbezüglich, die Ergebnisse der Vermessung der unteren Stützmauer durch das zuständige Geometerbüro seien nicht in einem formellen Bericht festgehalten, sondern lediglich per E-Mail kommuniziert worden. Dabei habe es zudem Ungereimtheiten gegeben, was das Geometerbüro gemessen habe. So sei unklar gewesen, ob die Schrägstrecke oder die vertikale Höhe der Stützmauer gemessen worden sei.