b) Zu Recht wird von den Parteien nicht geltend gemacht, es läge eine res iudicata als Pro- zesshindernis16 vor. Zwar betreffen alle drei im Sachverhalt genannten Wiederherstellungsverfügungen die Umgebungsgestaltungsarbeiten des Beschwerdeführers auf der Bauparzelle, jedoch regeln alle unterschiedliche Aspekte davon. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet jedoch einzig der Inhalt der dritten Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024, mithin, ob die untere Stützmauer auf eine Maximalhöhe17 von 1.20 m herabzusetzen ist oder nicht. 2. Höhe der unteren Stützmauer