Das Rechtsamt holte daraufhin die Kostennote von der Vertreterin des Beschwerdeführers ein und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessend eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Keine der Parteien machte davon Gebrauch. 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen