2. Auf den Erlass von baupolizeilichen Massnahmen sei zu verzichten. 3. Eventualiter 3.1 Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Die Blocksteinmauer des Beschwerdeführers sei erneut durch den zuständigen Geometer zu vermessen und die Ergebnisse seien dem Beschwerdeführer vor dem Erlass weiterer Mass-nahmen zu eröffnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –»