Daraufhin gewährte die Gemeinde Gurzelen dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 das rechtliche Gehör bezüglich den zu erlassenden Wiederherstellungsmassnahmen betreffend die untere Stützmauer.12 Nach mehrfach gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer – nun vertreten durch Frau Rechtsanwältin B.________ – am 8. März 2024 Stellung. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, bevor die Gemeinde Gurzelen mit dritter und vorliegend angefochtener Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 Folgendes anordnete: