Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine daraufhin erlassene Verfügung zur Ersatzvornahme am 30. Mai 20227 wurde ebenfalls nicht angefochten, konnte jedoch aus verschiedenen Gründen vom beigezogenen Unternehmer nicht durchgeführt werden.8 In der Folge und nach erneut verschiedentlicher Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Gurzelen erstellte der Beschwerdeführer zwischen den beiden Stützmauern eine Böschung und entfernte die Holzverbretterung auf der oberen Stützmauer.9 Die restlichen Massnahmen setzte der Beschwerdeführer demgegenüber nicht um.