3. Am 10. Mai 2022 trat das neue Baureglement der Gemeinde Gurzelen in Kraft.4 Art. 15 Abs. 2 aGBR5, welcher besagte, dass zwischen zwei Stützmauern ein Mindestabstand von 5.00 m liegen müsse, wurde ersatzlos gestrichen. Gestützt auf die neue Ausgangslage mit der neuen baurechtlichen Grundordnung ordnete der Gemeinderat von Gurzelen eine erneute Prüfung der Umgebungsgestaltungsarbeiten des Beschwerdeführers an. Dabei kam die Gemeinde Gurzelen zum Schluss, dass auch nach den neuen Bestimmungen die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten nicht baubewilligungsfrei seien. Gestützt auf diese Erkenntnis erliess die Gemeinde Gurzelen am 11. Januar 2022