Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach verschiedentlicher Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Gurzelen verlängerte letztere die Wiederherstellungsfrist bis am 31. Januar 2021. Der Beschwerdeführer unterliess es in der Folge, die baulichen Massnahmen gemäss genannter Verfügung umzusetzen.