« 3.1 Die obere Mauerreihe muss auf 1.20 m herabgesetzt werden. 3.2 Die Mauerreihen müssen dort, wo nötig, soweit versetzt werde, dass die Mauerreihen mindestens einen horizontalen Abstand von 5.00 m durchwegs einhalten. 3.3 Die Bauten und Anlagen müssen auf dem Grundstück Nr. F.________ angeordnet werden. 3.4 Die Ausführungsfrist von Ziff. 3.1-3.3 wird auf zwei Monate nach rechtskräftiger Baubewilligung im Verfahren BG Nr. 516/2019 angesetzt, jedoch längstens bis 31. August 2020. 3.5 [Androhung Ersatzvornahme] 3.6 [Kostenregelung]»