Gleichzeitig lief ein zivilrechtliches Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Oberland betreffend der unteren Stützmauer sowie der sich darauf befindlichen Holzverbretterung. Die Nachbarn beantragten dort, der Beschwerdeführer habe den Teil der Stützmauer, welcher sich auf ihrem Grundstück (Nachbarparzelle) befinde, zu entfernen sowie das Konstrukt aus Stützmauer und Holzverbretterung, soweit es sich auf der Bauparzelle befinde, auf die gesetzlich zulässige Maximalhöhe zurückzubauen. 2. Während des hängigen Baupolizeiverfahrens erliess die Gemeinde Gurzelen am 23. April 2020 eine erste Wiederherstellungsverfügung.3 Darin ordnete die Gemeinde Gurzelen Folgendes an: