Ebenfalls umstritten waren die Zulässigkeit der oberen Mauer aufgrund kommunaler Bestimmungen im alten Gemeindebaureglement sowie die Holzverbretterungen als Sichtschutz auf den beiden Mauern. Gleichzeitig lief ein zivilrechtliches Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Oberland betreffend der unteren Stützmauer sowie der sich darauf befindlichen Holzverbretterung.