Aufgrund einer Mitteilung über die genannten Bauarbeiten eröffnete die Gemeinde Gurzelen ein baupolizeiliches Verfahren.2 Die Eigentümer der Nachbarparzelle nahmen als Anzeigende im baupolizeilichen Verfahren teil. Umstritten war im baupolizeilichen Verfahren, ob die beiden Stützmauern jeweils eine Höhe von 1.20 m einhalten, sowie, ob allenfalls die untere Stützmauer teilweise auf die Nachbarparzelle überragt und damit auf fremden Grund liegt. Ebenfalls umstritten waren die Zulässigkeit der oberen Mauer aufgrund kommunaler Bestimmungen im alten Gemeindebaureglement sowie die Holzverbretterungen als Sichtschutz auf den beiden Mauern.